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330.111 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Lohnverwaltung

Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Lohnverwaltung

1. Der Betreuer bzw. die Betreuerin führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch

a. aufgrund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an die betreute Person erlassen wurden;

b. auf Ersuchen der betreuten Person.

2. Der Betreuer bzw. die Betreuerin rechnet mit der betreuten Person jährlich über den verwalteten Lohn ab und erstattet der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug Bericht.

3. Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.

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