330.111
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Lohnverwaltung
Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Lohnverwaltung
1. Der Betreuer bzw. die Betreuerin führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch
a. aufgrund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an die betreute Person erlassen wurden;
b. auf Ersuchen der betreuten Person.
2. Der Betreuer bzw. die Betreuerin rechnet mit der betreuten Person jährlich über den verwalteten Lohn ab und erstattet der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug Bericht.
3. Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.