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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Schweigepflicht

Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Schweigepflicht

1. Die Organe der Bewährungshilfe unterstehen bezüglich der ihnen von den betreuten Personen anvertrauten Tatsachen und bezüglich der Wahrnehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes.

2. In besonderen Fällen liegt der Entscheid über die Entbindung von der Schweigepflicht beim Sicherheits- und Sozialdepartement.

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