330.111
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug - Grundsatz
Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug · Grundsatz
1. Die Organe der Bewährungshilfe haben die betreuten Personen unauffällig zu betreuen, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
2. Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.