Art. 9 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Rechtsmittel
Art. 9 Strafvollzugsverordnung, StVO · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen des Amts Kantonspolizei bzw. der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Jugendanwaltschaft im Strafvollzug, vorbehalten bleibt Art. 43 JStPO, kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden. Bei Verfügungen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug gilt das Amt Kantonspolizei als Vorinstanz.
2. Gegen die Verfügung der Inkassostelle kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Finanzdepartement Beschwerde erhoben werden.
3. Gegen Verfügungen des Departements kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
4. Die verfügende Instanz kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.