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330.11 StVORP CH-OW

Art. 8 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Konkordat

Allgemeines
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Art. 8 Strafvollzugsverordnung, StVO · Konkordat

1. Die vom Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz erlassenen Richtlinien und Weisungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sind verbindlich.

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.

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