330.11
StVORP
CH-OW
Art. 7 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Versicherungsschutz
Allgemeines
Art. 7 Strafvollzugsverordnung, StVO · Versicherungsschutz
1. Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug sind, sofern keine solche Versicherung besteht, durch den Kanton gegen Krankheit und Unfall zu versichern.
2. Dies gilt auch für den Sondervollzug und für den Vollzug der Arbeitsleistung, wenn keine andere Unfallversicherung besteht.