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330.11 StVORP CH-OW

Art. 5 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Inkassostelle

Allgemeines
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Art. 5 Strafvollzugsverordnung, StVO · Inkassostelle

1. Geldstrafen, Bussen und Kosten rechtskräftiger Entscheide werden durch die kantonale Inkassostelle eingezogen. Dies gilt auch für den Jugendstrafvollzug.

2. Die Inkassostelle erlässt die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen.

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