330.11
StVORP
CH-OW
Art. 5 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Inkassostelle
Allgemeines
Art. 5 Strafvollzugsverordnung, StVO · Inkassostelle
1. Geldstrafen, Bussen und Kosten rechtskräftiger Entscheide werden durch die kantonale Inkassostelle eingezogen. Dies gilt auch für den Jugendstrafvollzug.
2. Die Inkassostelle erlässt die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen.