Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.11 StVORP CH-OW

Art. 3a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Jugendanwaltschaft

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3a Strafvollzugsverordnung, StVO · Jugendanwaltschaft

1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Bewährungshilfe aus.

2. Der Jugendanwaltschaft obliegt die Vernichtung oder die Verwertung eingezogener oder dem Staat verfallener Gegenstände.

3. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft wirken insbesondere bei Sozialabklärungen, Sanktionsplanung und Sanktionsvollzug sowie bei Präventionsaufgaben mit.

← Art. 3 Strafvollzugsverordnung, StVO Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Geltungsbereich Art. 5 Strafvollzugsverordnung, StVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →