330.11
StVORP
CH-OW
Art. 3a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Jugendanwaltschaft
Allgemeines
Art. 3a Strafvollzugsverordnung, StVO · Jugendanwaltschaft
1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Bewährungshilfe aus.
2. Der Jugendanwaltschaft obliegt die Vernichtung oder die Verwertung eingezogener oder dem Staat verfallener Gegenstände.
3. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft wirken insbesondere bei Sozialabklärungen, Sanktionsplanung und Sanktionsvollzug sowie bei Präventionsaufgaben mit.