330.11
StVORP
CH-OW
Art. 3 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Staatsanwaltschaft
Allgemeines
Art. 3 Strafvollzugsverordnung, StVO · Staatsanwaltschaft
1. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Vernichtung oder die Verwertung eingezogener oder dem Staat verfallener Gegenstände.
2. Die Verwertung soll zum Verkehrswert oder durch öffentliche Versteigerung erfolgen.
3. Der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Verwertungserlös ist an den Berechtigten herauszugeben. Ist dies nicht möglich, so wird er bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fūnf Jahren verfällt er dem Kanton.