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330.11 StVORP CH-OW

Art. 2a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Zustellung der Strafurteile und Akten

Allgemeines
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Art. 2a Strafvollzugsverordnung, StVO · Zustellung der Strafurteile und Akten

1. Die Strafbehörden stellen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ihre Entscheide (Strafbefehle, Urteile, Vollzugsentscheide etc.) und die für den Vollzug erforderlichen Akten zu. Die Zustellung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft, in dringenden Fällen unverzüglich.

2. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist berechtigt, alle über eine Person angelegten Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten einzusehen, sofern dies für ihre konkrete Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist.

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