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330.11 StVORP CH-OW

Art. 29a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 29a Strafvollzugsverordnung, StVO · Übergangsrecht

1. Die Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit finden auch Anwendung auf Strafen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen, aber noch nicht vollzogen worden sind.

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