330.11
StVORP
CH-OW
Art. 29a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 29a Strafvollzugsverordnung, StVO · Übergangsrecht
1. Die Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit finden auch Anwendung auf Strafen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen, aber noch nicht vollzogen worden sind.