330.11
StVORP
CH-OW
Art. 27 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Bewährungshilfe
Bewährungshilfe
Art. 27 Strafvollzugsverordnung, StVO · Bewährungshilfe
1. Die Bewährungshilfe
a. gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs,
b. auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung,
2. Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die Aufgaben dem Bewährungsdienst eines anderen Kantons übertragen.
3. Die Bewährungshilfe kann von der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug geeigneten Personen übertragen werden. Von diesen können Berichte einverlangt werden.
4. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Organisation und die Ausübung der Bewährungshilfe.