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330.11 StVORP CH-OW

Art. 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Kosten des Strafvollzugs

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 24 Strafvollzugsverordnung, StVO · Kosten des Strafvollzugs

1. Die Kosten des Vollzugs einer von Obwaldner Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafe trägt der Staat, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung auf den Verurteilten nicht rechtfertigen.

2. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Kostenbeteiligung der verurteilten Person im Sinne von Art. 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

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