330.11
StVORP
CH-OW
Art. 24 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Kosten des Strafvollzugs
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 24 Strafvollzugsverordnung, StVO · Kosten des Strafvollzugs
1. Die Kosten des Vollzugs einer von Obwaldner Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafe trägt der Staat, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung auf den Verurteilten nicht rechtfertigen.
2. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Kostenbeteiligung der verurteilten Person im Sinne von Art. 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.