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330.11 StVORP CH-OW

Art. 23 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Vollzug von Massnahmen

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 23 Strafvollzugsverordnung, StVO · Vollzug von Massnahmen

1. Ist eine freiheitsentziehende Massnahme zu vollziehen, so ist der Verurteilte in eine Konkordatsanstalt oder in eine andere geeignete Anstalt einzuweisen.

2. Bei nicht freiheitsentziehenden Massnahmen überwacht die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug den Vollzug.

3. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug beantragt dem jeweils zuständigen Gericht gemäss Art. 59 Abs. 4, Art. 60 Abs. 4, Art. 62 Abs. 4, Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4, Art. 63 Abs. 4, Art. 64a Abs. 2 und 3 sowie Art. 87 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die zu treffenden Anordnungen.

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