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330.11 StVORP CH-OW

Art. 22f Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - 4. Durchführung des Vollzugs

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 22f Strafvollzugsverordnung, StVO · 4. Durchführung des Vollzugs

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug regelt die Einzelheiten mit dem Einsatzbetrieb in einem Vertrag.

2. Der Einsatzbetrieb überwacht und kontrolliert die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit und erstattet nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug Bericht. Unregelmässigkeiten sind unverzüglich der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu melden.

3. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann der betroffenen Person Weisungen erteilen. Sie kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.

4. Die betroffene Person leistet die Arbeit unentgeltlich. Sie trägt allfällige Kosten für Arbeitsweg oder Mahlzeiten selbst.

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