330.11
StVORP
CH-OW
Art. 22e Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - 3. Frist, Umwandlung
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 22e Strafvollzugsverordnung, StVO · 3. Frist, Umwandlung
1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt die Frist, innert welcher die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Diese Frist dauert höchstens zwei Jahre.
2. Leistet die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so beantragt die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug dem zuständigen Gericht die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe.