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330.11 StVORP CH-OW

Art. 22a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - b. tageweiser Vollzug

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 22a Strafvollzugsverordnung, StVO · b. tageweiser Vollzug

1. Der tageweise Vollzug ist auf Gesuch hin nur für Strafen von nicht mehr als vier Wochen zulässig. Die Freiheitsstrafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage der verurteilten Person fallen.

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