330.11
StVORP
CH-OW
Art. 22a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - b. tageweiser Vollzug
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 22a Strafvollzugsverordnung, StVO · b. tageweiser Vollzug
1. Der tageweise Vollzug ist auf Gesuch hin nur für Strafen von nicht mehr als vier Wochen zulässig. Die Freiheitsstrafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage der verurteilten Person fallen.