330.11
StVORP
CH-OW
Art. 22 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Besondere Vollzugsformen a. Allgemeines
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 22 Strafvollzugsverordnung, StVO · Besondere Vollzugsformen a. Allgemeines
1. Freiheitsstrafen können in Form des tageweisen Vollzugs, der Halbgefangenschaft und der gemeinnützigen Arbeit erstanden werden. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug prüft, ob die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft gegeben sind.
2. Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen erfolgt die Durchführung des tageweisen Vollzugs, der Halbgefangenschaft und der gemeinnützigen Arbeit nach den Konkordatsrichtlinien.
3. Bei Missbrauch der besonderen Vollzugsformen (mit Ausnahme der gemeinnützigen Arbeit) oder bei Wegfall der Voraussetzungen werden die Vergünstigungen der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs von der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug widerrufen.