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330.11 StVORP CH-OW

Art. 21 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Vollzugsort bei Freiheitsstrafen

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 21 Strafvollzugsverordnung, StVO · Vollzugsort bei Freiheitsstrafen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt die Vollzugsinstitution für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.

2. Kurze Freiheitsstrafen und Halbgefangenschaften werden in der Regel im Gefängnis in Sarnen vollzogen.

3. Längere Freiheitsstrafen sind in einer Konkordatsanstalt oder in einer anderen Anstalt zu vollziehen.

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