330.11
StVORP
CH-OW
Art. 20d Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - g. Zwangsernährung
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 20d Strafvollzugsverordnung, StVO · g. Zwangsernährung
1. Im Falle eines Hungerstreiks ist die inhaftierte Person durch einen Arzt oder eine Ärztin wiederholt über die möglichen Risiken einer längeren Nahrungsverweigerung aufzuklären.
2. Hat die inhaftierte Person in einer Patientenverfügung eine künstliche Ernährung ausdrücklich abgelehnt, ist dieser Wille zu respektieren.
3. Hat die inhaftierte Person keine ausdrücklichen Anordnungen in einer Patientenverfügung hinterlegt und verliert die inhaftierte Person das Bewusstsein oder ist sie urteilsunfähig, ordnet die zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin eine künstliche Ernährung an.