330.11
StVORP
CH-OW
Art. 20c Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - d. Anwendung von unmittelbarem Zwang
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 20c Strafvollzugsverordnung, StVO · d. Anwendung von unmittelbarem Zwang
1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf im Sanktionenvollzug angewendet werden
a. um Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen;
b. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen zu ergreifen oder
c. um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten oder herzustellen.