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330.11 StVORP CH-OW

Art. 20c Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - d. Anwendung von unmittelbarem Zwang

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 20c Strafvollzugsverordnung, StVO · d. Anwendung von unmittelbarem Zwang

1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf im Sanktionenvollzug angewendet werden

a. um Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen;

b. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen zu ergreifen oder

c. um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten oder herzustellen.

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