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330.11 StVORP CH-OW

Art. 20b Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - e. Vorübergehende Versetzung

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 20b Strafvollzugsverordnung, StVO · e. Vorübergehende Versetzung

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine Person in eine Anstalt des Strafvollzugs versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und eine sofortige Freilassung zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzweckes führen würde.

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