Art. 20a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - d. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
Art. 20a Strafvollzugsverordnung, StVO · d. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug oder zur Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme kommt und zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist
a. die Öffentlichkeit ist erheblich gefährdet;
b. die Erfüllung des Massnahmenzweckes kann nicht anders gewährleistet werden;
c. Fluchtgefahr.
2. Sie beantragt innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
3. Erfährt sie nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides die Haftgründe nach Absatz 1 dieses Artikels, beantragt sie bei der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.
4. Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.