Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330.11 StVORP CH-OW

Art. 20 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - c. Zwangsmassnahmen

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Strafvollzugsverordnung, StVO · c. Zwangsmassnahmen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs.

2. Sofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann ein Verurteilter bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf Beschluss des Gerichtes in Gewahrsam behalten werden.

3. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils entscheiden die Strafvollzugsbehörden über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams.

← Art. 19 Strafvollzugsverordnung, StVO Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Geltungsbereich Art. 20a Strafvollzugsverordnung, StVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →