330.11
StVORP
CH-OW
Art. 20 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - c. Zwangsmassnahmen
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 20 Strafvollzugsverordnung, StVO · c. Zwangsmassnahmen
1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs.
2. Sofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann ein Verurteilter bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf Beschluss des Gerichtes in Gewahrsam behalten werden.
3. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils entscheiden die Strafvollzugsbehörden über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams.