330.11
StVORP
CH-OW
Art. 2 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Dienststelle [[1]](#articletitle_text_fn_431053_2_1_c) Straf- und Massnahmenvollzug
Allgemeines
Art. 2 Strafvollzugsverordnung, StVO · Dienststelle [[1]](#articletitle_text_fn_431053_2_1_c) Straf- und Massnahmenvollzug
1. Der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug obliegt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, der Vollzug von Strafen und der in Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs angeordneten Massnahmen.
2. Sie ist für alle selbstständigen nachträglichen Entscheide zuständig, welche nicht dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zustehen.
3. Die Strafbehörden ordnen den vorzeitigen Massnahmenvollzug nur nach Rücksprache mit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug an.
4. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt ferner für die Durchführung der Bewährungshilfe.