330.11
StVORP
CH-OW
Art. 1a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Amt Kantonspolizei[[1]](#articletitle_text_fn_431052_2_1_c)
Allgemeines
Art. 1a Strafvollzugsverordnung, StVO · Amt Kantonspolizei[[1]](#articletitle_text_fn_431052_2_1_c)
1. Dem Amt Kantonspolizei obliegt die Aufsicht über die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug.
2. Die Amtsleitung kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegenüber der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug Weisungen erteilen. Insbesondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Amtsleitung vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen.