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330.11 StVORP CH-OW

Art. 19 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - b. Zeit

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
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Art. 19 Strafvollzugsverordnung, StVO · b. Zeit

1. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sollen innert angemessener Frist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit angetreten werden.

2. Auf begründetes Gesuch hin kann der Antritt aufgeschoben oder der Vollzug unterbrochen werden.

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