330.11
StVORP
CH-OW
Art. 19 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - b. Zeit
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 19 Strafvollzugsverordnung, StVO · b. Zeit
1. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sollen innert angemessener Frist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit angetreten werden.
2. Auf begründetes Gesuch hin kann der Antritt aufgeschoben oder der Vollzug unterbrochen werden.