330.11
StVORP
CH-OW
Art. 18 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Verfahren a. Allgemeines
Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen
Art. 18 Strafvollzugsverordnung, StVO · Verfahren a. Allgemeines
1. Nach Eingang des Urteils trifft die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug die für die Durchführung des Vollzugs erforderlichen Abklärungen.
2. Sie erlässt die für den Vollzug notwendigen Verfügungen und kann nötigenfalls die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen.
3. Sie führt über die einzelnen Fälle ein Register.