330.11
StVORP
CH-OW
Art. 17a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Verweis
Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Ergänzende Bestimmungen
Art. 17a Strafvollzugsverordnung, StVO · Verweis
1. Soweit das übergeordnete Recht oder die vorstehenden Bestimmungen keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Art. 2a, 18 - 26 dieses Gesetzes betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen sinngemäss auch im Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen.