Art. 17 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Kosten
Art. 17 Strafvollzugsverordnung, StVO · Kosten
1. Die Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu tragen. Sind sie nicht oder nur teilweise erhältlich, werden sie von den nach kantonalem oder Konkordatsrecht unterstützungspflichtigen Gemeinwesen getragen.
2. Für die stationären Massnahmen der Unterbringung und der Beobachtung ist sinngemäss die Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 anwendbar. Zu den Kosten der Unterbringung zählen insbesondere das Kostgeld, das Schulgeld und der Anteil am Betriebsdefizit oder die Tagespauschale sowie die Nebenauslagen (z.B. Arztkosten).
3. Die Kostenbeteiligung an ambulanten Schutzmassnahmen kann der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen regeln.