Art. 16 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Disziplinarrecht
Art. 16 Strafvollzugsverordnung, StVO · Disziplinarrecht
1. Jugendliche, die nach dem Jugendstrafrecht in Vollzugseinrichtungen oder in öffentliche oder private Jugendheime eingewiesen sind, werden von der Jugendanwaltschaft oder der Leitung der Vollzugseinrichtung mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie
a. gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen;
b. im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen oder Anordnungen der Jugendanwaltschaft, der Institutionsleitung, der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtspersonals missachten.
2. Jugendliche, die wiederholt erheblich und schuldhaft gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschriften oder Verpflichtungen verstossen, können von der Jugendanwaltschaft mit Arrest bis zu 14 Tagen sanktioniert werden. Die Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug gelten sinngemäss.