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330.11 StVORP CH-OW

Art. 14 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Sicherheitshaft

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Sicherung des Sanktionenvollzugs
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Art. 14 Strafvollzugsverordnung, StVO · Sicherheitshaft

1. Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Schutzmassnahme oder Strafe durch Flucht oder widersetzen sie sich ihm beharrlich, kann sie die Jugendanwaltschaft vorübergehend in Haft setzen. Art. 27 JStPO und Art. 440 StPO gelten sinngemäss.

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