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330.11 StVORP CH-OW

Art. 13a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Unterbringung

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Schutzmassnahmen
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Art. 13a Strafvollzugsverordnung, StVO · Unterbringung

1. Die Jugendanwaltschaft bestimmt über

a. die Wahl der Vollzugseinrichtung;

b. die Gewährung von Urlaub;

c. die Gewährung von Vollzugsöffnungen;

d. die Verschärfung der Vollzugsbedingungen;

e. die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr nach den Art. 273 ff. ZGB, sofern sich diese mit der Institution nicht einigen können;

f. die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung.

2. Die Jugendanwaltschaft berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen gemäss Absatz 1 Bst. b, c und d dieses Artikels die Hausordnung und Regeln der betreffenden Institution.

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