330.11
StVORP
CH-OW
Art. 13a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Unterbringung
Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Schutzmassnahmen
Art. 13a Strafvollzugsverordnung, StVO · Unterbringung
1. Die Jugendanwaltschaft bestimmt über
a. die Wahl der Vollzugseinrichtung;
b. die Gewährung von Urlaub;
c. die Gewährung von Vollzugsöffnungen;
d. die Verschärfung der Vollzugsbedingungen;
e. die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr nach den Art. 273 ff. ZGB, sofern sich diese mit der Institution nicht einigen können;
f. die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung.
2. Die Jugendanwaltschaft berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen gemäss Absatz 1 Bst. b, c und d dieses Artikels die Hausordnung und Regeln der betreffenden Institution.