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330.11 StVORP CH-OW

Art. 10a Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Persönliche Leistung

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Strafen
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Art. 10a Strafvollzugsverordnung, StVO · Persönliche Leistung

1. Die Jugendanwaltschaft weist den Jugendlichen eine Arbeit zu. Die zugewiesene Arbeit muss dem Alter, der Leistungsfähigkeit und der Veranlagung der Jugendlichen angepasst sein. Mit der unentgeltlichen Arbeitsleistung soll ein Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet werden.

2. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden. Schicht- und Nachtarbeit sind ausgeschlossen.

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