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330.11 StVORP CH-OW

Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe (Strafvollzugsverordnung, StVO) - Geltungsbereich (StVO)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (46)

Art. 1 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 1a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 2 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 2a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 3 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 3a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 5 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 7 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 8 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 9 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 10a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 11 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 12a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 13a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 14 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 16 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 17 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 17a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 18 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 19 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 20 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 20a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 20b Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 20c Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 20d Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 20e Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 21 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22b Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22c Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22e Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22f Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22g Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 22h Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 23 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 24 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 25 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 26 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 27 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 27a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 28 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 29 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 29a Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 30 Strafvollzugsverordnung, StVO Art. 31 Strafvollzugsverordnung, StVO

Gesetzestext (46 Artikel)

Allgemeines

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie die Bewährungshilfe, soweit der Kanton Obwalden Vollzugskanton ist oder ihm der Vollzug übertragen wurde.

Allgemeines

1. Dem Amt Kantonspolizei obliegt die Aufsicht über die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug.

2. Die Amtsleitung kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegenüber der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug Weisungen erteilen. Insbesondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Amtsleitung vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen.

Allgemeines

1. Der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug obliegt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, der Vollzug von Strafen und der in Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs angeordneten Massnahmen.

2. Sie ist für alle selbstständigen nachträglichen Entscheide zuständig, welche nicht dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zustehen.

3. Die Strafbehörden ordnen den vorzeitigen Massnahmenvollzug nur nach Rücksprache mit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug an.

4. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt ferner für die Durchführung der Bewährungshilfe.

Allgemeines

1. Die Strafbehörden stellen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ihre Entscheide (Strafbefehle, Urteile, Vollzugsentscheide etc.) und die für den Vollzug erforderlichen Akten zu. Die Zustellung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft, in dringenden Fällen unverzüglich.

2. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist berechtigt, alle über eine Person angelegten Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten einzusehen, sofern dies für ihre konkrete Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist.

Allgemeines

1. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Vernichtung oder die Verwertung eingezogener oder dem Staat verfallener Gegenstände.

2. Die Verwertung soll zum Verkehrswert oder durch öffentliche Versteigerung erfolgen.

3. Der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Verwertungserlös ist an den Berechtigten herauszugeben. Ist dies nicht möglich, so wird er bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fūnf Jahren verfällt er dem Kanton.

Allgemeines

1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Bewährungshilfe aus.

2. Der Jugendanwaltschaft obliegt die Vernichtung oder die Verwertung eingezogener oder dem Staat verfallener Gegenstände.

3. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft wirken insbesondere bei Sozialabklärungen, Sanktionsplanung und Sanktionsvollzug sowie bei Präventionsaufgaben mit.

Allgemeines

1. Geldstrafen, Bussen und Kosten rechtskräftiger Entscheide werden durch die kantonale Inkassostelle eingezogen. Dies gilt auch für den Jugendstrafvollzug.

2. Die Inkassostelle erlässt die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen.

Allgemeines

1. Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug sind, sofern keine solche Versicherung besteht, durch den Kanton gegen Krankheit und Unfall zu versichern.

2. Dies gilt auch für den Sondervollzug und für den Vollzug der Arbeitsleistung, wenn keine andere Unfallversicherung besteht.

Allgemeines

1. Die vom Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz erlassenen Richtlinien und Weisungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sind verbindlich.

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.

Allgemeines

1. Gegen Verfügungen des Amts Kantonspolizei bzw. der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Jugendanwaltschaft im Strafvollzug, vorbehalten bleibt Art. 43 JStPO, kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden. Bei Verfügungen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug gilt das Amt Kantonspolizei als Vorinstanz.

2. Gegen die Verfügung der Inkassostelle kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Finanzdepartement Beschwerde erhoben werden.

3. Gegen Verfügungen des Departements kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

4. Die verfügende Instanz kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Strafen

1. Die Jugendanwaltschaft weist den Jugendlichen eine Arbeit zu. Die zugewiesene Arbeit muss dem Alter, der Leistungsfähigkeit und der Veranlagung der Jugendlichen angepasst sein. Mit der unentgeltlichen Arbeitsleistung soll ein Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet werden.

2. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden. Schicht- und Nachtarbeit sind ausgeschlossen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Strafen

1. Bussen werden durch die kantonale Inkassostelle eingezogen.

2-3. ...

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Strafen

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs in Ausführungsbestimmungen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Schutzmassnahmen

1. Die Jugendanwaltschaft bestimmt über

a. die Wahl der Vollzugseinrichtung;

b. die Gewährung von Urlaub;

c. die Gewährung von Vollzugsöffnungen;

d. die Verschärfung der Vollzugsbedingungen;

e. die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr nach den Art. 273 ff. ZGB, sofern sich diese mit der Institution nicht einigen können;

f. die Entlassung aus der Vollzugseinrichtung.

2. Die Jugendanwaltschaft berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Kompetenzen gemäss Absatz 1 Bst. b, c und d dieses Artikels die Hausordnung und Regeln der betreffenden Institution.

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Sicherung des Sanktionenvollzugs

1. Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Schutzmassnahme oder Strafe durch Flucht oder widersetzen sie sich ihm beharrlich, kann sie die Jugendanwaltschaft vorübergehend in Haft setzen. Art. 27 JStPO und Art. 440 StPO gelten sinngemäss.

2-3

...

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Sicherung des Sanktionenvollzugs

1. Jugendliche, die nach dem Jugendstrafrecht in Vollzugseinrichtungen oder in öffentliche oder private Jugendheime eingewiesen sind, werden von der Jugendanwaltschaft oder der Leitung der Vollzugseinrichtung mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie

a. gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen;

b. im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen oder Anordnungen der Jugendanwaltschaft, der Institutionsleitung, der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtspersonals missachten.

2. Jugendliche, die wiederholt erheblich und schuldhaft gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorschriften oder Verpflichtungen verstossen, können von der Jugendanwaltschaft mit Arrest bis zu 14 Tagen sanktioniert werden. Die Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug gelten sinngemäss.

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Sicherung des Sanktionenvollzugs

1. Die Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu tragen. Sind sie nicht oder nur teilweise erhältlich, werden sie von den nach kantonalem oder Konkordatsrecht unterstützungspflichtigen Gemeinwesen getragen.

2. Für die stationären Massnahmen der Unterbringung und der Beobachtung ist sinngemäss die Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010 anwendbar. Zu den Kosten der Unterbringung zählen insbesondere das Kostgeld, das Schulgeld und der Anteil am Betriebsdefizit oder die Tagespauschale sowie die Nebenauslagen (z.B. Arztkosten).

3. Die Kostenbeteiligung an ambulanten Schutzmassnahmen kann der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen regeln.

Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen - Ergänzende Bestimmungen

1. Soweit das übergeordnete Recht oder die vorstehenden Bestimmungen keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Art. 2a, 18 - 26 dieses Gesetzes betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen sinngemäss auch im Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Nach Eingang des Urteils trifft die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug die für die Durchführung des Vollzugs erforderlichen Abklärungen.

2. Sie erlässt die für den Vollzug notwendigen Verfügungen und kann nötigenfalls die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen.

3. Sie führt über die einzelnen Fälle ein Register.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sollen innert angemessener Frist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit angetreten werden.

2. Auf begründetes Gesuch hin kann der Antritt aufgeschoben oder der Vollzug unterbrochen werden.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs.

2. Sofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann ein Verurteilter bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf Beschluss des Gerichtes in Gewahrsam behalten werden.

3. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils entscheiden die Strafvollzugsbehörden über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug oder zur Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme kommt und zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

a. die Öffentlichkeit ist erheblich gefährdet;

b. die Erfüllung des Massnahmenzweckes kann nicht anders gewährleistet werden;

c. Fluchtgefahr.

2. Sie beantragt innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.

3. Erfährt sie nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides die Haftgründe nach Absatz 1 dieses Artikels, beantragt sie bei der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.

4. Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine Person in eine Anstalt des Strafvollzugs versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und eine sofortige Freilassung zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzweckes führen würde.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf im Sanktionenvollzug angewendet werden

a. um Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen;

b. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen zu ergreifen oder

c. um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten oder herzustellen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Im Falle eines Hungerstreiks ist die inhaftierte Person durch einen Arzt oder eine Ärztin wiederholt über die möglichen Risiken einer längeren Nahrungsverweigerung aufzuklären.

2. Hat die inhaftierte Person in einer Patientenverfügung eine künstliche Ernährung ausdrücklich abgelehnt, ist dieser Wille zu respektieren.

3. Hat die inhaftierte Person keine ausdrücklichen Anordnungen in einer Patientenverfügung hinterlegt und verliert die inhaftierte Person das Bewusstsein oder ist sie urteilsunfähig, ordnet die zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin eine künstliche Ernährung an.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die zuständige Behörde kann gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB beziehungsweise eine richterlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation verfügen, soweit dies zur erfolgversprechenden Durchführung dieser Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist.

2. Die massnahmeindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen forensisch-psychiatrischen Arzt oder eine forensisch-psychiatrische Ärztin empfohlen wird.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt die Vollzugsinstitution für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.

2. Kurze Freiheitsstrafen und Halbgefangenschaften werden in der Regel im Gefängnis in Sarnen vollzogen.

3. Längere Freiheitsstrafen sind in einer Konkordatsanstalt oder in einer anderen Anstalt zu vollziehen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Freiheitsstrafen können in Form des tageweisen Vollzugs, der Halbgefangenschaft und der gemeinnützigen Arbeit erstanden werden. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug prüft, ob die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft gegeben sind.

2. Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen erfolgt die Durchführung des tageweisen Vollzugs, der Halbgefangenschaft und der gemeinnützigen Arbeit nach den Konkordatsrichtlinien.

3. Bei Missbrauch der besonderen Vollzugsformen (mit Ausnahme der gemeinnützigen Arbeit) oder bei Wegfall der Voraussetzungen werden die Vergünstigungen der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs von der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug widerrufen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Der tageweise Vollzug ist auf Gesuch hin nur für Strafen von nicht mehr als vier Wochen zulässig. Die Freiheitsstrafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage der verurteilten Person fallen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei setzt die verurteilte Person ihre Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.

2. Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig und regelt die Art und Form der vom Gericht angeordneten gemeinnützigen Arbeit.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt die Frist, innert welcher die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Diese Frist dauert höchstens zwei Jahre.

2. Leistet die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so beantragt die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug dem zuständigen Gericht die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug regelt die Einzelheiten mit dem Einsatzbetrieb in einem Vertrag.

2. Der Einsatzbetrieb überwacht und kontrolliert die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit und erstattet nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug Bericht. Unregelmässigkeiten sind unverzüglich der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu melden.

3. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann der betroffenen Person Weisungen erteilen. Sie kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.

4. Die betroffene Person leistet die Arbeit unentgeltlich. Sie trägt allfällige Kosten für Arbeitsweg oder Mahlzeiten selbst.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Der Kanton haftet für Schäden, die eine Person während der Dauer der gemeinnützigen Arbeitsleistung verursacht im Rahmen des Haftungsgesetzes, soweit keine anderweitige Versicherungsdeckung besteht. Bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldetem Schaden kann der Kanton auf die betroffene Person Rückgriff nehmen.

2. Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit einschliesslich des Arbeitsweges durch die Vollzugsbehörde gegen Unfall versichert, soweit keine anderweitige Versicherungsdeckung besteht.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Gewährung und Durchführung der Halbfreiheit richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, nach den Konkordatsrichtlinien sowie allfälligen Weisungen des Sicherheits- und Sozialdepartements.

2. Über die Gewährung der Halbfreiheit entscheidet die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug auf Antrag der Anstaltsleitung.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Ist eine freiheitsentziehende Massnahme zu vollziehen, so ist der Verurteilte in eine Konkordatsanstalt oder in eine andere geeignete Anstalt einzuweisen.

2. Bei nicht freiheitsentziehenden Massnahmen überwacht die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug den Vollzug.

3. Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug beantragt dem jeweils zuständigen Gericht gemäss Art. 59 Abs. 4, Art. 60 Abs. 4, Art. 62 Abs. 4, Art. 62a Abs. 3, Art. 62c Abs. 4, Art. 63 Abs. 4, Art. 64a Abs. 2 und 3 sowie Art. 87 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs die zu treffenden Anordnungen.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Kosten des Vollzugs einer von Obwaldner Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafe trägt der Staat, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung auf den Verurteilten nicht rechtfertigen.

2. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Kostenbeteiligung der verurteilten Person im Sinne von Art. 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die Kosten des Vollzugs einer von Obwaldner Gerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Massnahme trägt der Staat, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung auf den Verurteilten nicht rechtfertigen.

2. ...

3. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Kostenbeteiligung der verurteilten Person im Sinne von Art. 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen

1. Die ausserordentlichen Vollzugskosten gehen zu Lasten der unterstützungspflichtigen Gemeinde, soweit sie nicht in angemessener Weise aus persönlichen Mitteln des Eingewiesenen gedeckt werden können.

2. Unter die ausserordentlichen Vollzugskosten fallen namentlich die Auslagen für

a. die ärztliche Behandlung ausserhalb der Vollzugsanstalt;

b. die Behandlung durch aussenstehende Spezialisten;

c. die zahnärztliche Behandlung;

d. die Anfertigung und der Unterhalt von Prothesen;

e. die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln (Brillen, Hörgeräte);

f. die Anschaffung von persönlichen Effekten;

g. die damit zusammenhängenden Transporte.

3. Die unterstützungspflichtige Gemeinde trägt die Kosten des Aufenthaltes und der ärztlichen Betreuung in einem Spital, soweit nicht die Kranken- oder Unfallversicherung dafür aufkommt.

Bewährungshilfe

1. Die Bewährungshilfe

a. gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs,

b. auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung,

2. Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die Aufgaben dem Bewährungsdienst eines anderen Kantons übertragen.

3. Die Bewährungshilfe kann von der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug geeigneten Personen übertragen werden. Von diesen können Berichte einverlangt werden.

4. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Organisation und die Ausübung der Bewährungshilfe.

Soziale Betreuung

1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Organisation und Ausübung der sozialen Betreuung im Sinne von Art. 96 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.

Schlussbestimmungen

1. Die Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit finden auch Anwendung auf Strafen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen, aber noch nicht vollzogen worden sind.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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