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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Genehmigungsbehörde und Beschwerdeinstanz

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · Genehmigungsbehörde und Beschwerdeinstanz

1. Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Obergericht.

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