320.511
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Genehmigungsbehörde und Beschwerdeinstanz
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · Genehmigungsbehörde und Beschwerdeinstanz
1. Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Obergericht.