320.511
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Zuständige Behörde
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · Zuständige Behörde
1. Der einsatzleitende Offizier der Kantonspolizei kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d BÜPF anordnen.