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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Zuständige Behörde

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · Zuständige Behörde

1. Der einsatzleitende Offizier der Kantonspolizei kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d BÜPF anordnen.

Zuständige Behörde Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs →

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