320.511
CH-OW
Zuständige Behörde
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Zuständige Behörde
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1. Der einsatzleitende Offizier der Kantonspolizei kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d BÜPF anordnen.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - Genehmigungsbehörde und Beschwerdeinstanz
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1. Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Obergericht.