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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Praxen

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch · Praxen

1. Praxen, welche die Voraussetzungen von Art. 119 StGB erfüllen, können auf Gesuch hin für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassen werden. Das Gesuch ist beim Finanzdepartement einzureichen.

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