310.711
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Praxen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch · Praxen
1. Praxen, welche die Voraussetzungen von Art. 119 StGB erfüllen, können auf Gesuch hin für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassen werden. Das Gesuch ist beim Finanzdepartement einzureichen.