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310.711 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Zuständigkeit

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche im Kanton Schwangerschaftsabbrüche durchführen können.

Zuständigkeit Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch →

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