310.711
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Zuständigkeit
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche im Kanton Schwangerschaftsabbrüche durchführen können.