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Zuständigkeit

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche im Kanton Schwangerschaftsabbrüche durchführen können.

1. Das Kantonsspital Obwalden führt im Sinne von Art. 119 StGB Schwangerschaftsabbrüche durch.

1. Praxen, welche die Voraussetzungen von Art. 119 StGB erfüllen, können auf Gesuch hin für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassen werden. Das Gesuch ist beim Finanzdepartement einzureichen.

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.

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