310.711
CH-OW
Zuständigkeit
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Zuständigkeit
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1. Der Regierungsrat bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche im Kanton Schwangerschaftsabbrüche durchführen können.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Kantonsspital
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1. Das Kantonsspital Obwalden führt im Sinne von Art. 119 StGB Schwangerschaftsabbrüche durch.
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Praxen
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1. Praxen, welche die Voraussetzungen von Art. 119 StGB erfüllen, können auf Gesuch hin für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassen werden. Das Gesuch ist beim Finanzdepartement einzureichen.
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über Praxen und Spitäler für den Schwangerschaftsabbruch - Inkrafttreten
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1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.