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310.41 KOBVOCAB CH-OW

Art. 8 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Rechtskraft

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Art. 8 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Rechtskraft

1. Mit der Bezahlung der Busse wird die ausgefällte Strafe gegenüber dem oder der Fehlbaren rechtskräftig, soweit nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, die Gerichte oder auf Anzeige eines oder einer Geschädigten oder zur Strafklage Berechtigten hin festgestellt wird, dass ein Fall von Art. 4 Bst. a bis c dieser Verordnung vorliegt.

2. Die rechtskräftige Ordnungsbusse ist einem Strafurteil gleichgestellt.

3. Bei einer nachträglichen Einleitung des ordentlichen Verfahrens wird der bezahlte Bussenbetrag auf die ausgefällte Strafe angerechnet oder im Falle der Straflosigkeit zurückerstattet.

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