310.41
KOBVOCAB
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Bezug
Art. 6 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Bezug
1. Der Einzug der Busse hat unmittelbar vor Ort oder mittels Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu erfolgen.
2. Bei direkter Bezahlung der Busse vor Ort wird eine Quittung mit Angabe des Namens des oder der Fehlbaren, dem Vermerk von Ort, Zeit und Datum und der geahndeten Ordnungswidrigkeit, der Unterschrift des oder der Büssenden und mit Hinweis auf die Bestimmung über die Rechtskraft (Art. 8 dieser Verordnung) ausgestellt.
3. Wird die Busse beim Einzug mittels Einzahlungsschein innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.