310.41
KOBVOCAB
CH-OW
Art. 5 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
Art. 5 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
1. Erfüllt der oder die Fehlbare durch eine oder mehrere Widerhandlungen direkt zu ahndende Tatbestände gemäss dieser Verordnung, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse ausgefällt, wobei die Gesamtbusse nicht höher sein darf als der um die Hälfte erhöhte Betrag der höchsten Bussenandrohung.
2. Lehnt der oder die Fehlbare die direkte Bussenausfällung für eine oder mehrere ihm oder ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von Fr. 300.-, so wird für alle Übertretungen das ordentliche Verfahren durchgeführt.