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310.41 KOBVOCAB CH-OW

Art. 4 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Ausnahmen

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Art. 4 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Ausnahmen

1. Die direkte Bussenausfällung ist ausgeschlossen

a. bei Widerhandlungen, durch welche ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden;

b. bei Widerhandlungen durch Kinder, die das 15. Altersjahr nicht zurückgelegt haben;

c. wenn dem oder der Fehlbaren zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist;

d. wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen können (Art. 52 ff. StGB).

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