310.41
KOBVOCAB
CH-OW
Art. 4 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Ausnahmen
Art. 4 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Ausnahmen
1. Die direkte Bussenausfällung ist ausgeschlossen
a. bei Widerhandlungen, durch welche ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden;
b. bei Widerhandlungen durch Kinder, die das 15. Altersjahr nicht zurückgelegt haben;
c. wenn dem oder der Fehlbaren zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist;
d. wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen können (Art. 52 ff. StGB).