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310.41 KOBVOCAB CH-OW

Art. 3 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Bussenkatalog

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Art. 3 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Bussenkatalog

1. Die Übertretungen, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang aufgeführt.

Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Rechtspflege (Busse in Fr.)

1.1 Verunreinigen oder Verunstalten von öffentlichem oder privatem Eigentum (Art. 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht [KStR]): 100.-

1.2 Stören oder Belästigen (Art. 12 f. KStR)

a. durch übermässigen Lärm zur Nachtruhezeit: 120.-

b. durch groben Unfug: 100.-

1.3 Verrichten der Notdurft auf Strassen, Plätzen usw. (Art. 13 KStR): 100.-

1.4 Öffentliches Aufführen in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise (Art. 13 KStR): 100.-

1.5 Öffentliches Aufführen in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise im Rauschzustand (Art. 14 KStR): 100.-

1.6 * ...

2. Umwelt- und Naturschutz (Busse in Fr.)

2.1 Verbotenes Verbrennen von Abfällen im Freien (Art. 30c Abs. 2 Umweltschutzgesetz [USG]): 200.-

2.2 Widerhandlungen gegen die Pilzschutzvorschriften (Art. 7 Pilzschutzverordnung), soweit der oder die Fehlbare mit dem Einzug der widerrechtlich erlangten Pilze einverstanden ist, durch

a. Überschreiten der Höchstmenge bis 2 kg: 100.-

b. Überschreiten der Höchstmenge bis 4 kg: 200.-

c. Überschreiten der Höchstmenge bis 6 kg: 300.-

d. Sammeln von Pilzen an Schontagen: 100.-

e. Sammeln von Pilzen in Schutzgebieten: 150.-

f. Sammeln von geschützten Pilzen: 150.-

2.3 Vernichten oder Sammeln von unter Schutz gestellten Pflanzenarten bzw. Entfernen solcher Pflanzenarten aus ihrem Lebensraum (Art. 14 Naturschutzverordnung [NSV]), soweit der oder die Fehlbare mit dem Einzug der widerrechtlich erlangten Pflanzen einverstanden ist: 200.-

2.4 Missachten von markierten Wildruhezonen, Wildschutzzonen und Jagdbanngebieten (Art. 7 Jagdgesetz [JagdG]; Art. 34 NSV): 200.-

3. Jagd (Busse in Fr.)

3.1 Verweigern, Verhindern oder Verunmöglichen von Massnahmen (Art. 46 Abs. 1 Bst. k Jagdverordnung [JV]): 100.-

3.2 Nichtmelden einer erfolglosen Nachsuche (Art. 46 Abs. 1 Bst. m JV): 200.-

4. Fischerei (Art. 5 Fischereigesetz; Busse in Fr.)

4.1 Einmaliges Fischen und Köderfischen in Schonrevieren und innerhalb von Fischereiverboten (NSV): 100.-

4.2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das Fangmindestmass: 150.-

4.3 Überschreiten der Fangzahlbeschränkung um

a. einen Fisch: 100.-

b. zwei Fische: 150.-

c. drei Fische: 250.-

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