310.41
KOBVOCAB
CH-OW
Art. 1 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Grundsatz
Art. 1 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Grundsatz
1. Die Angehörigen der Kantonspolizei und weitere kantonale Kontrollorgane können nach den Vorschriften dieser Verordnung Ordnungsbussen für bestimmte Übertretungen direkt ausfällen und einkassieren.
2. Bussen dürfen nur direkt ausgefällt werden, wenn der Sachverhalt rechtlich und sachlich klar liegt und der oder die Fehlbare mit der direkten Erhebung der Busse einverstanden ist.