Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.41 KOBVOCAB CH-OW

Art. 1 Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Grundsatz

1. Die Angehörigen der Kantonspolizei und weitere kantonale Kontrollorgane können nach den Vorschriften dieser Verordnung Ordnungsbussen für bestimmte Übertretungen direkt ausfällen und einkassieren.

2. Bussen dürfen nur direkt ausgefällt werden, wenn der Sachverhalt rechtlich und sachlich klar liegt und der oder die Fehlbare mit der direkten Erhebung der Busse einverstanden ist.

Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Grundsatz Art. 2 kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →