Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
310.1 KSTR CH-OW

Art. 9 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Gefährdendes Verhalten

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die Sicherheit
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Art. 9 kStR · Gefährdendes Verhalten

1. Wer jemanden in erhebliche Gefahr bringt.

2. Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.

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