310.1
KSTR
CH-OW
Art. 9 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Gefährdendes Verhalten
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen die Sicherheit
Art. 9 kStR · Gefährdendes Verhalten
1. Wer jemanden in erhebliche Gefahr bringt.
2. Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.