310.1
KSTR
CH-OW
Art. 8 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen das Vermögen
Art. 8 kStR · Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit
1. Wer den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer benützt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.