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310.1 KSTR CH-OW

Art. 8 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit

Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen das Vermögen
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Art. 8 kStR · Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit

1. Wer den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer benützt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

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