310.1
KSTR
CH-OW
Art. 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kStR) - Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege
Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft: - Übertretungen gegen Leib und Leben
Art. 6 kStR · Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege
1. Wer einem Menschen, der unter seiner Obhut steht, in pflichtwidriger Weise körperlichen oder seelischen Nachteil zufügt.
2. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.